BESS Genehmigung in Deutschland: BImSchG oder Baugenehmigung?

Brauche ich für mein BESS eine Baugenehmigung oder ein BImSchG-Verfahren? – Das ist eine der häufigsten Fragen, die mir Einsteiger stellen. Und ehrlich gesagt: Die Antwort war lange Zeit so unklar, dass selbst erfahrene Projektentwickler damit zu kämpfen hatten. Das ändert sich gerade.

Ende 2025 und Anfang 2026 hat der Gesetzgeber mehrere wichtige Neuregelungen für Batteriespeicher beschlossen – von der bauplanungsrechtlichen Privilegierung im Außenbereich bis zur Stromsteuerreform. In diesem Artikel erkläre ich den aktuellen Stand, welches Verfahren für welches Projekt gilt – und was das für mein eigenes Projekt bedeutet.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Da das Genehmigungsrecht für BESS aktuell im Wandel ist, empfehle ich für konkrete Projekte immer einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Der Grundsatz: BESS braucht eine Genehmigung

Eines ist klar: Ein Batteriegroßspeicher ist eine bauliche Anlage – und bauliche Anlagen brauchen in Deutschland grundsätzlich eine Genehmigung. Das ist der Ausgangspunkt. Die entscheidende Frage ist nur: welche?

Viele Einsteiger gehen davon aus, dass ein BESS automatisch unter das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) fällt – also das aufwendigste und längste Genehmigungsverfahren braucht. Das stimmt in den meisten Fällen nicht. Tatsächlich ist die Ausgangslage für viele BESS-Projekte deutlich einfacher.

Die Genehmigungsfrage ist komplex – aber kein Grund zur Panik. Für die meisten kleinen und mittleren BESS-Projekte reicht eine Baugenehmigung.

Weg 1: Baugenehmigung – der Normalfall

Für die überwiegende Mehrheit aller BESS-Projekte bis etwa 50 MW ist die Baugenehmigung nach den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) der zuständige Genehmigungsweg. Das ist die wichtigste Korrektur gegenüber dem verbreiteten Missverständnis, BESS falle automatisch unter BImSchG.

Warum? Weil Batteriespeicher schlicht nicht in der Liste der nach der 4. BImSchV genehmigungspflichtigen Anlagen aufgeführt sind. Eine analoge Anwendung auf nicht gelistete Anlagentypen ist rechtlich nicht zulässig.

Was bei einer Baugenehmigung geprüft wird:

  • Bauplanungsrecht: Ist der Standort geeignet? (Gewerbegebiet, Industriegebiet, Sondergebiet Energie oder Außenbereich)
  • Bauordnungsrecht: Brandschutz, Abstände, Statik, Erschließung
  • Naturschutz: Artenschutzprüfung, Eingriff-Ausgleich
  • Immissionsschutz: Schall (Transformatoren, Klimageräte der Container)

Zuständig ist das jeweilige kommunale Bauamt oder die untere Baubehörde – nicht die für BImSchG zuständigen Landesbehörden. Das ist in der Praxis oft schneller und unkomplizierter.

Mein Batteriespeicher liegt auf einer Fläche die meine Stadt mir verpachtet hat – direkt neben einer Trafostation. Die Fläche liegt im Stadtgebiet, nicht im Außenbereich. Der Genehmigungsweg ist die Baugenehmigung. Das BImSchG spielt für mein Projekt keine Rolle.

Leonard, BESS-Kompass

Weg 2: BImSchG – wann es wirklich relevant wird

Das BImSchG-Verfahren ist für BESS tatsächlich in bestimmten Konstellationen relevant – aber anders als oft gedacht.

BImSchG greift bei BESS typischerweise in diesen Fällen:

Großspeicher ab 50 MW Nennleistung: Für Großspeicheranlagen ab 50 MW gilt nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG ein eigenes Planungsrecht auf Bundesebene – hier ist eine Bundesfachplanung oder ein Planfeststellungsverfahren erforderlich, kein klassisches BImSchG-Verfahren.

Umspannwerke als Bestandteil: Wenn das BESS-Projekt ein eigenes Umspannwerk mit 220 kV oder mehr umfasst, kann für dieses Bestandteil eine BImSchG-Genehmigung erforderlich werden.

Gefahrstoffe: Wenn das Speichersystem bestimmte gefährliche Stoffe in Mengen enthält, die Störfall-Schwellenwerte überschreiten, kann die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) relevant werden. Das ist bei den meisten LFP-Systemen nicht der Fall – aber bei sehr großen Projekten prüfenswert.

Für kleine und mittlere BESS-Projekte – also alles unter rund 50 MW – ist das BImSchG in aller Regel nicht der richtige Genehmigungsweg. Trotzdem sollte man das im Einzelfall mit einem spezialisierten Anwalt klären, denn die Rechtslage entwickelt sich gerade dynamisch weiter.

Die neue Privilegierung im Außenbereich 2025/2026

Hier ist die aktuell wichtigste Neuregelung für BESS-Projektentwickler. Seit dem 23. Dezember 2025 gilt eine neue Regelung im Baugesetzbuch (BauGB):

§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB enthält eine Privilegierung für Batteriespeicher, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer bestehenden Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen. Das bedeutet: Wer ein BESS direkt neben einem Windpark oder Solarpark baut, ist im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiert – auch ohne Bebauungsplan.

§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB gilt für sonstige Batteriespeicher im Außenbereich, die im 200-Meter-Abstand zu einem Umspannwerk oder Kraftwerk (über 50 MW) stehen.

Was das bedeutet: Standalone-BESS-Projekte ohne Verbindung zu einer EE-Anlage fallen unter Nr. 12 – und profitieren nur dann von der Privilegierung, wenn der 200-Meter-Abstand zum Umspannwerk eingehalten wird.

Wichtige Einschränkung: Die Privilegierung löst nicht alle Probleme. Alle anderen materiell-rechtlichen Vorgaben – Brandschutz, Naturschutz, Netzanschluss, Immissionsschutz – müssen weiterhin erfüllt werden. Und ohne Baugenehmigung oder Bauvorbescheid fehlt die behördliche Bestätigung, die Banken für die Projektfinanzierung brauchen. Wer die Privilegierung nutzt, trägt das Zulässigkeitsrisiko selbst.

Co-located BESS: Batteriespeicher direkt neben einem Windpark profitieren seit Dezember 2025 von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB.

Stromsteuerreform ab Januar 2026 – wichtig für die Wirtschaftlichkeit

Eine weitere wichtige Neuregelung, die nicht direkt die Genehmigung betrifft, aber die Wirtschaftlichkeit jedes BESS-Projekts verbessert: Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine Novelle des Stromsteuergesetzes, die Batteriespeicher erstmals eindeutig als Stromspeicher definiert.

Der entscheidende Satz: Strom, der in einen Batteriespeicher fließt und wieder entnommen wird, gilt nicht mehr als steuerlicher Verbrauch. Das senkt die Betriebskosten direkt und macht Revenue Stacking wirtschaftlicher.

Das klingt technisch – hat aber praktische Relevanz. Bisher gab es Rechtsunsicherheit ob der Be- und Entladevorgang eines BESS Stromsteuer auslöst. Das ist jetzt geklärt.

Gesetzliche Fristen – und was sie in der Praxis bedeuten

Das Gesetz sieht klare Fristen vor:

  • Förmliches Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG): 7 Monate
  • Vereinfachtes Verfahren (§ 19 BImSchG): 3 Monate
  • Baugenehmigung: variiert je nach Bundesland und Bauamt, typisch 3–6 Monate

Die Realität sieht leider anders aus. Behörden sind personell oft überfordert, Rückfragen verzögern das Verfahren, fehlende Unterlagen bedeuten Neustart der Fristen. In der Praxis rechnen erfahrene Projektentwickler mit:

  • ⚠️ Baugenehmigung: 6–18 Monate realistisch
  • ⚠️ BImSchG-Verfahren: 18–36 Monate realistisch

Das Speicher-Beschleunigungsgesetz (Entwurf Januar 2026) sieht unter anderem eine maximale Bearbeitungsfrist für Netzanschlussanfragen von 6 Monaten vor und vereinfachte Genehmigungsverfahren für Speicher unter 50 MW. Ob und wann das in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Gesetz vs. Realität: Die gesetzlichen Fristen sind ambitioniert. In der Praxis sollte man deutlich mehr Zeit einplanen.

Fazit

Das Genehmigungsrecht für BESS in Deutschland ist 2026 in Bewegung. Die wichtigsten Punkte zum Mitnehmen:

Für die meisten BESS-Projekte bis ~50 MW gilt: Baugenehmigung, kein BImSchG. Das ist einfacher und schneller als viele denken.

Die neue Außenbereich-Privilegierung ab Dezember 2025 hilft besonders für co-located Projekte neben EE-Anlagen. Standalone-BESS im Außenbereich brauchen den 200-Meter-Abstand zum Umspannwerk.

Die Stromsteuerreform ab Januar 2026 verbessert die Wirtschaftlichkeit aller Projekte direkt.

Und das Wichtigste: Hol dir früh einen spezialisierten Anwalt und einen erfahrenen Planer. Die Rechtslage entwickelt sich schnell, die Behördenpraxis ist regional sehr unterschiedlich, und ein Fehler in der Genehmigungsstrategie kostet Monate und Geld.

FAQ – Häufige Fragen zur BESS-Genehmigung

Braucht jedes BESS eine Genehmigung?

Ja – ein Batteriegroßspeicher ist eine bauliche Anlage und braucht grundsätzlich eine Genehmigung. In Bayern gibt es seit 2025 bestimmte verfahrensfreie Konstellationen für privilegierte Vorhaben, aber das ist die Ausnahme. Der Regelfall: Baugenehmigung erforderlich.

Fällt mein BESS unter das BImSchG?

Für die meisten BESS-Projekte unter ~50 MW Leistung: nein. Batteriespeicher sind nicht in der Liste der BImSchG-pflichtigen Anlagen (4. BImSchV) aufgeführt. Eine analoge Anwendung ist nicht zulässig. Der zuständige Genehmigungsweg ist in der Regel die Baugenehmigung nach der jeweiligen Landesbauordnung.

Was bedeutet die neue Privilegierung ab Dezember 2025?

Seit dem 23. Dezember 2025 sind Batteriespeicher im Außenbereich unter bestimmten Bedingungen bauplanungsrechtlich privilegiert: entweder als co-located BESS neben EE-Anlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) oder als Standalone-BESS im 200-Meter-Umkreis eines Umspannwerks (Nr. 12). Die Privilegierung vereinfacht die Standortfindung – ersetzt aber nicht die Baugenehmigung als solche.

Wie lange dauert die Genehmigung meines BESS?

Gesetzlich: 3–7 Monate. Realistisch in der Praxis: 6–18 Monate für eine Baugenehmigung, 18–36 Monate wenn ein BImSchG-Verfahren erforderlich ist. Frühzeitiger Kontakt zur Behörde, vollständige Unterlagen und ein erfahrener Planer verkürzen die Zeit erheblich.

Was hat sich durch die Stromsteuerreform 2026 geändert?

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Stromsteuerdefinition: Strom der in einen Batteriespeicher fließt und wieder entnommen wird, gilt nicht mehr als steuerlicher Verbrauch. Das beseitigt eine langjährige Rechtsunsicherheit und senkt die Betriebskosten direkt.

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